Steuerpflicht und Steuerbefreiung bei Vereinen

Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig. Vereine die jedoch gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können (unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen) steuerlich begünstigt sein.

 

Gemeinnützige Zwecke

Der Vereinszweck muss eine Förderung der Allgemeinheit darstellen. Dies liegt dann vor, wenn der Verein das Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet selbstlos fördert.

Allgemeinheit bedeutet, dass der geförderte Personenkreis möglichst nicht eng begrenzt ist. Auch die Mitgliedschaft sollte möglichst einem unbestimmten Personenkreis offenstehen. Dazu zählt auch, dass beispielsweise die Höhe des Mitgliedsbeitrages eine die Allgemeinheit ausschließende Beschränkung darstellen kann (nicht höher als monatlich € 180,-).

 

Mildtätige Zwecke

Mildtätige Zwecke sind auf eine Förderung hilfsbedürftiger Personen ausgerichtet. Die Hilsbedürftigkeit kann aus materiellen, körperlichen, geistigen oder seelischen Gründen bestehen. Mildtätigen Zwecken dienen daher Vereine, die Personen in finanzieller Hinsicht bei materieller Not oder Personen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Gebrechen (z.B. Blindheit, Geisteskrankheit) unterstützen.

Eine Förderung der Allgemeinheit ist dabei nicht notwendig.

 

Kirchliche Zwecke

Kirchliche Zwecke sind auf die Förderung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften ausgerichtet.

 

Weitere Voraussetzungen:

  • ausschließliche Förderung dieser Zwecke
  • unmittelbare Förderung dieser Zwecke
  • vollständige Verankerung dieser Grundsätze in den Rechtsgrundlagen des Vereins und
  • Einhaltung dieser Grundsätze auch im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung

 

Vereinstätigkeiten / Einnahmen des Vereins

Vereinsbereich

Alle Tätigkeiten die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen sind nicht steuerpflichtig.

Das sind Vereinnahmung von „echte“ Mitgliedsbeiträgen und Spenden, kostenlose Abgabe von Informationsschriften, ohne dass damit Einnahmen im Zusammenhang stehen sowie kostenlose Veranstaltung von Vorträgen, Kursen usw. „Echte“ Mitgliedsbeiträge sind nicht mit einer konkreten Gegenleistung verbunden.

 

Vermögensverwaltung

Zur Vermögensverwaltung zählt u.a. die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen und die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen. Diese können bei begünstigten Vereinen von der Körperschaft befreit sein.

 

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Im Unterschied zu Gewinnbetrieben werden wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nicht mit Gewinnabsicht geführt

Folgende Arten von Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind zu unterscheiden:

  • Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
  • Entbehrlicher Hilfsbetrieb
  • Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

 

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn der Betrieb insgesamt auf die Erfüllung der begünstigten Zwecke ausgerichtet ist, die betreffende Betätigung unentbehrlich für die Erreichung des begünstigten Vereinszwecks ist und wenn der unentbehrliche Betrieb nur im Ausmaß der für die Erreichung des Vereinszwecks unvermeidbar ist, zu steuerpflichtigen Betrieben in direktem Wettbewerb tritt.

Für den unentbehrlichen Hilfsbetrieb besteht keine Körperschaftsteuerpflicht. Der Verein muss für diesen Hilfsbetrieb auch keine Umsatzsteuer abführen, kann aber auch keine Vorsteuer geltend machen.

Beispiele:

  • Konzertveranstaltung eines Musikvereins
  • Startgelder für Wettkämpfe bei Sportvereinen
  • Sportbetrieb von Sportvereinen

 

Entbehrlicher Hilfsbetrieb

Es handelt sich um einen entbehrlichen Hilfsbetrieb, wenn zwar die Verbindung mit dem begünstigten Vereinszweck gegeben ist, der Betrieb aber nicht unentbehrlich ist oder steuerpflichtige Betriebe in mehr als unvermeidbarem Ausmaß konkurrenziert werden.

Ein klassisches Beispiel für einen entbehrlichen Hilfsbetrieb stellt das Abhalten von „kleinen“ Vereinsfesten dar:

Voraussetzung für ein „kleines“ Vereinsfest:

Das Vereinsfest wird im Wesentlichen (mindestens 75%) von den Mitgliedern der Körperschaft oder deren Angehörigen geplant, organsiert und durchgeführt. Die Mitarbeit von Nichtmitglieder ist zwar möglich muss aber unentgeltlich und im unwesentlichen Ausmaß erfolgen.

Auftritte von Künstler, Musikern etc sind dann unschädlich, wenn diese üblicherweise nicht mehr als 1.000 € pro Stunde verrechnen.

Speisen, Getränke und sonstige Verpflegung sind grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird die Verpflegung an einen Unternehmer (zB Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist daher für die Einstufung des Vereinsfestes als entbehrlicher Hilfsbetrieb unbeachtlich.

Die Dauer der Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten. Dabei sind die Ausschankstunden heranzuziehen (Zeiten in denen gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird).

 

Für den entbehrlichen Hilfsbetrieb besteht keine Körperschaftsteuerpflicht. Der Verein muss für diesen Hilfsbetrieb auch keine Umsatzsteuer abführen, kann aber auch keine Vorsteuer geltend machen.

Beispiele:

  • Ballveranstaltung
  • Flohmärkte, Basare
  • Punschhütte

Warenverkauf an Mitglieder zum Selbstkostenpreis im Zusammenhang mit Vereinstätigkeit

 

Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Begünstigungsschädliche wirtschaftliche Betriebe sind keine Hilfsbetriebe mehr und unterliegen daher der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Sofern allerdings die Umsatzgrenze von € 40.000 im Jahr aus den begünstigungsschädlichen Betrieben nicht überschritten wird und alle weiteren Voraussetzungen der Begünstigung erfüllt werden, bleibt der Verein steuerbegünstigt. Bei Überschreiten der Grenze kann um eine Ausnahmegenehmigung angesucht werden, um für die übrigen Vereinsbereiche den Status der Gemeinnützigkeit zu erhalten. Die Einkünfte aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bleiben aber jedenfalls steuerpflichtig.
Beispiele:

  • Buffet, das nicht im Zusammenhang mit Vereinsveranstaltung steht
  • Gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen, die über den Vereinsrahmen hinausgehen („große“ Vereinsfeste)
  • Jahrbuch mit Anzeigenumsatz über 50%

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