Artikel zum Thema: Unternehmensgesetzbuch

Schuldnerverzug und Pfandrecht

August 2011

Schuldnerverzug

Schuldnerverzug bedeutet, dass der Schuldner den Vertrag nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort und / oder auf die bedungene Weise erfüllt. Beim objektiven Verzug fehlt das Verschulden des Schuldners. Der Gläubiger hat zwei Möglichkeiten: er kann entweder weiterhin auf Vertragserfüllung bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei der Setzung der Nachfrist ist darauf zu achten, dass sie klar und ausdrücklich mit einer Rücktrittserklärung verbunden wird, d.h., dass eindeutig hervorgeht, dass bei Nichteinhaltung der Frist weitere Leistungen nicht mehr erwünscht sind. U.a. beim Fixgeschäft entfällt die Nachfrist, weil es ja dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Leistung / Lieferung nach einem bestimmten Termin nicht mehr zweckmäßig ist (z.B. Leistungen zu bestimmten Terminen wie Hochzeit, Weihnachten, etc.). Der Schuldner hat jedenfalls ab Eintritt des Verzuges die Preisgefahr zu tragen, d.h. die wirtschaftliche Gefahr des zufälligen Untergangs / der Verschlechterung des Leistungsgegenstandes. Bei Geldforderungen können Verzugszinsen im Vorhinein vereinbart werden. Falls eine Vereinbarung fehlt, gebühren die gesetzlichen Verzugszinsen, deren Höhe 4% p.a. beträgt. Im Fall eines beiderseitigen unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts (s.u.) beträgt die Höhe 8% über dem EZB-Basiszinssatz.

Subjektiver Verzug bedeutet, dass den Schuldner das Verschulden am Verzug trifft. Da Verschulden vorliegt, hat der Gläubiger zusätzlich zu den Rechtsfolgen des objektiven Verzuges Schadenersatzansprüche. Das ist entweder der Verspätungsschaden oder der Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

Bei teilbaren Leistungen ist ein Teilrücktritt möglich.

Ein Rücktritt führt immer zur Rückabwicklung der wechselseitig bereits erbrachten Leistungen.

Im Fall eines einseitig unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts gelangt § 376 Unternehmensgesetzbuch (UGB) zur Anwendung, der Besonderheiten bei der Schadensberechnung vorsieht: Ein unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft liegt vor, wenn es zum Betrieb des Unternehmens gehört. Einseitig unternehmensbezogen ist ein Rechtsgeschäft zwischen einem Unternehmer und einem Nichtunternehmer. § 376 UGB gilt für Warenkäufe. Wird eine Ware gekauft und hat diese einen Börsen- oder Marktpreis, ergibt sich der Nichterfüllungsschaden aus der Differenz zwischen vereinbartem Preis und dem Börsen- oder Marktpreis. Die Berechnung erfolgt daher unter der Annahme, dass der Käufer einen Deckungskauf hätte vornehmen können. Deckt sich der Käufer infolge des Schuldnerverzugs tatsächlich anderweitig mit Waren ein (Deckungskauf), erfolgt eine konkrete Schadensberechnung (Differenz zwischen Deckungskauf + Ersatz etwaiger zusätzlicher Aufwendungen und vereinbartem Preis). Der Gläubiger muss den Deckungskauf unverzüglich nach Ablauf der Leistungszeit / Leistungsfrist, in der Regel im Wege einer öffentlichen Versteigerung, durchführen und den Schuldner vom Deckungskauf benachrichtigen.

Erfüllt der Schuldner den Vertrag nicht auf die bedungene Weise, liegt regelmäßig gleichzeitig eine mangelhafte Leistung / Lieferung vor, die zu Ansprüchen aus Gewährleistung führt. Allgemein erfolgt die Abgrenzung zur Gewährleistung durch den Zeitpunkt der Übergabe: bis zur Übergabe der Sache gelten die Verzugsregeln, danach jene der Gewährleistung.

Das Pfandrecht

Ein Pfandrecht wird durch Titel und Modus erworben. Titel ist ein entsprechender (Pfandbestellungs)Vertrag, Modus etwa die Übergabe einer beweglichen Sache. In Österreich herrscht das Faustpfandprinzip, d.h. der Gläubiger muss die verpfändete Sache auch tatsächlich erhalten. Eine Übergabe durch Zeichen ist bei solchen Sachen möglich, die keine Übergabe von Hand zu Hand zulassen, wie zum Beispiel große Maschinen. Allerdings erlischt das Pfandrecht mit Entfernung der Zeichen. Aufgrund des Faustpfandprinzips kann ein KFZ nicht durch bloße Übergabe des Typenscheines begründet werden, sondern das KFZ selbst muss übergeben werden. Zu beachten ist ferner, dass nur einzelne Sachen verpfändet werden können, nicht jedoch etwa ein gesamtes Unternehmen. Nicht (ver)pfändbar ist das Existenzminimum, das aktuell bei 793,00 € monatlich bei Lohnpfändungen liegt.

Besonderes gilt bei der Verpfändung von Liegenschaften (Hypotheken). Eine Hypothek wird durch Eintragung ins Grundbuch erworben, wobei es verschiedene Arten von Hypotheken gibt:

  • Festbetragshypothek: sie wird für eine bestimmte Forderung in einer bestimmten Höhe im Grundbuch eingetragen.
  • Höchstbetragshypothek: eingetragen wird ein Höchstbetrag, bis zu welchem z.B. ein Kredit pfandrechtlich gesichert ist. Ob der Schuldner den Kredit bis zum Höchstbetrag tatsächlich in Anspruch genommen hat, ist aus dem Grundbuch nicht ersichtlich. Der Schuldner haftet nicht bis zum Höchstbetrag, falls er den Kredit nicht bis zu dessen Höhe beansprucht hat.
  • Simultanhypothek: es haften mehrere Liegenschaften, und zwar solidarisch. Das heißt jede Liegenschaft haftet für den vollen Betrag. Der Gläubiger hat ein Wahlrecht, auf welche der Liegenschaften er zugreift.

Bei Verzug des Schuldners ist eine Zwangsversteigerung möglich. Die sogenannte Verschleuderungsgrenze, unter welcher Gebote nicht berücksichtigt werden dürfen, liegt beim halben Schätzwert der Liegenschaft. Gerichtliche Versteigerungen werden in der Ediktsdatei des Bundesministers für Justiz bekannt gemacht und sind öffentlich zugänglich. Bei Liegenschaften muss das Versteigerungsedikt u.a. das Schätzgutachten enthalten. Die Meistbotsverteilung erfolgt entweder durch Einigung aller Beteiligten oder subsidiär nach einer gesetzlich festgelegten Rangordnung, wobei Hypothekarforderungen an vierter Stelle stehen. Höherrangig sind die Kosten für die Verwaltung der Liegenschaft im Versteigerungsverfahren, Steuern, Gebühren und öffentliche Abgaben innerhalb bestimmter Fristen sowie Vorzugspfandrechte bei Wohnungseigentum. Auch eine Zwangsverwaltung, d.h. eine Befriedigung des Gläubigers aus den Erträgnissen einer Liegenschaft, ist möglich.

Auch unkörperliche Sachen (z.B.: Mietforderungen) können verpfändet werden. Als Modus ist eine (schriftliche) Vereinbarung und die Verständigung des Drittschuldners, also des Schuldners des Schuldners (z.B. Mieter) nötig.

Als besonders vorteilhaft erweist sich ein Pfandrecht im Konkurs des Schuldners. Pfandrechte bilden eine Sondermasse, der Gläubiger wird vorrangig aus dieser befriedigt.

Grundsätzlich hat der Gläubiger das Recht, wahlweise das Pfand zu verwerten (Sachhaftung) oder sich aus dem sonstigen Vermögen des Schuldners zu befriedigen (persönliche Haftung). Pfandverwertungen erfolgen grundsätzlich im Gerichtsweg, d.h. durch Klage und nachfolgende Exekution. Die Vereinbarung einer außergerichtlichen Pfandverwertung bei beweglichen körperlichen Sachen ist aber zulässig, und zwar mittels öffentlicher Versteigerung. Sachen mit einem Börse- oder Marktpreis dürfen jedoch freihändig vom Pfandgläubiger verkauft werden. Jedenfalls ist dem Pfandbesteller unter Angabe der Höhe der ausstehenden Forderung der Verkauf der Sache anzudrohen. Der Verkauf darf erst einen Monat, bei beiderseitigem unternehmensbezogenem Rechtsgeschäft nach einer Woche, erfolgen.

§ 1371 ABGB verbietet unzulässige Pfandabreden. Dazu gehört zum Beispiel die Vereinbarung einer Verfallsklausel, wonach das Pfand nach Fälligkeit der Schuld automatisch dem Gläubiger zufällt. Der Gläubiger darf das Pfand nicht nach Willkür zu einem schon im Voraus vereinbarten Preis veräußern oder für sich behalten. Dem Schuldner darf auch nicht die Möglichkeit genommen werden, das Pfand wieder einlösen zu können.

Neben dem Pfandrecht existieren noch weitere dingliche Sicherungsmittel, wie zum Beispiel die Sicherungsübereignung oder der Eigentumsvorbehalt.

Bild: © NAN - Fotolia