Artikel zum Thema: Offenlegungspflicht

Gesetzeskonforme Gestaltung des Webauftritts - Allgemeine Vorschriften

November 2010
Kategorien: Management-Info

Für Sachverhalte im Internet ist grundsätzlich das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem der Dienstanbieter seinen Sitz hat. Von diesem Prinzip gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, vor allem im Verbraucher- und Konsumentenrecht, wo stets jenes Recht anzuwenden ist, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Bei Tätigwerden in anderen Staaten ist daher stets die jeweilige Rechtslage zu prüfen.

Bei der Erstellung einer Website sind zunächst einige Punkte zu beachten, um zu gewährleisten, dass mit dem Webauftritt nicht in die Rechte Dritter eingegriffen wird. Dies beginnt bereits bei der Festlegung der Domain, unter der die Website erreichbar sein soll. Davon betroffen können Markenrechte, Firmen- und Namensrechte, Titelschutz nach dem Urheberrecht und Kennzeichenschutz nach dem UWG sein. Der eventuelle Eingriff in Marken- und Firmenrechte kann beim Patentamt oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt sowie im Firmenbuch geprüft werden. Ausländische Marken, Firmen und Kennzeichen sind hingegen nur in den jeweiligen ausländischen Registern ersichtlich.

Die Überprüfung von Urheberrechten und Kennzeichenschutz gestaltet sich schwieriger, da diese nicht in staatlichen Registern verzeichnet sind. Die Prüfung eines möglichen Eingriffes kann über Branchen-/Firmenverzeichnisse und Internetsuchmaschinen erfolgen.

Sollte nach Überprüfung der Domain der Eingriff in die Rechte Dritter wahrscheinlich erscheinen, ist es anzuraten, von den jeweils Berechtigten die Zustimmung zur Verwendung einzuholen, um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Hinsichtlich der Inhalte der Website (Bilder, Texte, Computerprogramme, Datenbanken usw.) ist zu prüfen, ob diese urheberrechtlichen Schutz genießen. Das Urheberrecht entsteht ex lege mit dem Realakt der Schaffung, ein Formalakt wie eine Registrierung, Anmeldung o.ä. ist nicht erforderlich. Selbst wenn der Urheber der Verwendung zustimmt, hat er das Recht, namentlich genannt zu werden.

Liegt kein urheberrechtlicher Schutz vor, ist dennoch zu beachten, ob Rechtswidrigkeit aufgrund wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen vorliegt. Dies betrifft insbesondere die Übernahme fremder Inhalte (z.B. AGB oder anderer Texte), da durch die Arbeitsersparnis ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil entstehen kann. Wenn Produkte Dritter verwendet werden, sollte eine Werknutzungsvereinbarung getroffen werden bzw. zumindest das Zurverfügungstellungsrecht im Internet vereinbart werden.

Beim Setzen von Links ist darauf zu achten, dass dadurch fremde Inhalte nicht als eigene ausgegeben werden. Es muss für den User klar sein, dass auf fremde Inhalte verlinkt wird.

Wird auf eine Seite verlinkt, deren Inhalt rechtswidrig ist, haftet auch der Linksetzer, wenn nicht die Voraussetzungen gem § 17 ECG erfüllt sind.

Datenschutzrechtlich relevant ist die Speicherung personenbezogener Daten beim Website-Betreiber (z.B. durch sog. Cookies), wenn durch diese die Identität des Kunden bestimmt oder bestimmbar wird. Die Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden. Überdies muss die Datenverwendung für den damit verfolgten Zweck wesentlich und verhältnismäßig sowie von den rechtlichen Befugnissen gedeckt sein. Zudem dürfen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder geht die Datenverarbeitung über einen berechtigten Zweck hinaus, ist eine Zustimmungserklärung des Betroffenen einzuholen.

Neben dem Schutz der Rechte Dritter sind auch Informationsverpflichtungen zu beachten. Dazu zählen u.a. die allgemeinen Informationspflichten gem. § 5 ECG sowie zusätzliche Informationspflichten für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen (§ 14 UGB). Daneben gelten für alle Websites (private und kommerzielle) spezielle Offenlegungspflichten nach dem Mediengesetz. Hier wird zwischen kleinen (§ 25 Abs 5 MedienG) und großen Websites (§ 25 Abs 2,3 und 4) unterschieden.

Für Werbung auf Websites sieht das E-Commerce-Gesetz besondere Transparenzpflichten vor, die sicherstellen sollen, dass Werbung an sich, der jeweilige Auftraggeber, Zugaben und Geschenke, Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche klar erkennbar sind. Das Mediengesetz sieht zudem Kennzeichnungspflichten für sämtliche gegen Entgelt getätigte Ankündigungen, Empfehlungen und sonstige Beiträge und Berichte gegen Entgelt vor.

Die Angabe von Preisen ist nicht zwingend vorgeschrieben, werden jedoch welche angeführt, sind die Bestimmungen des § 5 Abs 2 ECG zu beachten (leicht les- und zuordenbar; Hinweis ob mit oder ohne USt, sonst. Abgaben und Versandkosten). Gegenüber Konsumenten müssen Preise – sofern welche angeführt werden – gem. § 9 PrAG als Bruttopreise in österreichischer Währung (Euro) angegeben werden.

Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass gewerbliche Tätigkeiten im Internet genauso der Gewerbeordnung unterliegen wie außerhalb des Internets.