Artikel zum Thema: Erbfall

Befristete Steuerbefreiung für die Schenkung von Sparguthaben

Januar 2001
Kategorien: Klienten-Info

Vorwort
Als steuerliche Begleitmaßnahme zur Aufhebung der Sparbuchanonymität wurde am 8. Juli 2000 mit (eingeschränkter) Rückwirkungeine Steuerbefreiung für die Schenkung von Sparbüchernund ähnlichen Bankprodukten eingeführt. Zur gesetzlichenRegelung in § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG hat das BMF im Erlassvom 12. Oktober 2000 Details veröffentlicht.

Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Schenkungssteuerbefreiung gilt für Zuwendungen in derZeit vom 8. Juli 2000 bis 30. Juni 2002 sowie für Rechtsvorgänge - unter bestimmten Voraussetzungen - auch vor dem Inkrafttretendieses Gesetzes.

Gegenstand der Zuwendung
Unter den Begriff "Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegen inländische Kreditinstitute,denen ein Bankgeschäft zugrundeliegt" fallen:
- Sparbucheinlagen (Prämiensparbuch, Sparbrief, Kapitalsparbuch), Einlagen bei Bausparkassen, Termineinlagen, Festgelder und Sichteinlagen (Girokonto). Fremdwährungseinlagen sind Schilling-Einlagen(Euro-Einlagen) gleichgestellt.
- Sonstige Forderungen gegenüber Kreditinstituten sind nurdann steuerfrei, wenn diesen Forderungen ein Bankgeschäftzugrundeliegt.
Als inländisches Kreditinstitut gilt auch die inländische Filiale eines ausländischen Kreditinstitutes mit inländischer Geschäftsleitung.
Die Schenkungssteuerfreiheit besteht unabhängig davon, obdie Kapitalerträge KESt-pflichtig oder -frei sind.

Am Schenkungsvorgang beteiligte Personen
Die Befreiung gilt unabhängig von der Höhe der Zuwendungfür physische und juristische Personen, außer fürPrivatstiftungen, sowohl für Steuerinländer als auchfür Steuerausländer.

Ausnahmen von der Schenkungssteuerbefreiung
· Schenkungen und Zweckzuwendungen an in- und ausländische Stiftungen.
· Überweisungen von einem Girokonto des Geschenkgebersauf ein Girokonto oder Sparbuch des Geschenknehmers (es wird Buchgeldübertragen). Wird das Girokonto aber als ganzes übertragen,besteht Steuerfreiheit.
· Bargeldschenkungen und zwar auch dann, wenn die Abhebungvon einem Sparbuch bzw. vergleichbaren Bankprodukt erfolgt ist.

Scheckeinlösung durch den Geschenknehmer.
· Die mittelbare Schenkung einer Sache. Wird ein Geldbetrag mit der Auflage geschenkt, eine genau bezeichnete Sache anzuschaffen, berechnet sich die Schenkungssteuer vom Wert der angeschafftenSache. Wird z.B. ein Sparbuch zur Finanzierung der Anschaffungeiner Eigentumswohnung übergeben, berechnet sich die Schenkungssteuerab 2001 vom dreifachen Einheitswert der Eigentumswohnung. Wasbisher im konkreten Fall in der Regel eine Steuerersparnis bedeutethat, führt nunmehr zu einer Steuererhöhung.

· Schenkungen, die der Finanzbehörde bis 8. Juli 2000bereits bekannt waren bzw. Gegenstand konkreter abgabenrechtlicheroder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen waren. Alle diese Vorgängemüssen dem Steuerschuldner aber zur Kenntnis gelangt sein(z.B.: Bedenkenvorhalt oder Ergänzungsauftrag des Finanzamteszum konkreten Fall, nicht allerdings die kommentarlose Zusendungeiner Abgabenerklärung oder bloß allgemeinene Anfrage nach Herkunft der Geldmittel).

· Die Schenkungssteuerbefreiung stellt keine Amnestie für Schwarzgeld dar. Wird ein Sparbuch geschenkt, auf dem sich Schwarzgeld befindet, bleibt wohl die Schenkungssteuerbefreiung aufrecht,der Schwarzgeldzufluss unterliegt aber der Einkommensteuer undkann zur finanzstrafrechtlichen Verfolgung führen.

Verhältnis zu anderen Schenkungssteuerbefreiungen

§ 19 Abs. 3 ErbStG normiert, dass jede Befreiung für sich anzuwenden ist. Neben der Steuerfreiheit von den gegenständlichen Geldeinlagen bleiben alle anderen Steuerbefreiungen und Freibeträge aufrecht. Beispielsweise sei der Freibetrag von S 5 Mio fürBetriebsschenkungen gemäß § 15a ErbStG erwähnt.Befinden sich daher im Betriebsvermögen entsprechende Geldeinlagen,so kann die Befreiung bei einer Betriebsschenkung zusätzlichzum Freibetrag in Anspruch genommen werden. Laut Expertenmeinunggilt dies aber nicht im Erbfall.

Vorgangsweise bei der Zusammenrechnungvon Schenkungen innerhalb von 10 Jahren
§ 11 ErbStG normiert die Zusammenrechnung von Schenkungen innerhalb von 10 Jahren für Zwecke der Progressionsermittlung. Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 19 bewirkt dieNichteinbeziehung der betreffenden Geldeinlagen-Schenkung in dieProgressionsberechnung, ohne zeitliche Beschränkung. Damitist auch eine spätere steuerliche Belastung der steuerfreienErwerbe ausgeschlossen.

Einschränkung der KESt-Erstattung
In § 97 Abs. 4 Z 2 EStG wurde mit Bundesgesetz vom 6. Juli2000 ein letzter Satz angefügt, der die KESt-Erstattung insoweitverhindert, als derartige Kapitalanlagen beim Empfänger derKapitalerträge Gegenstand einer befreiten Zuwendung gemäߧ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG waren und ohne Anwendung dieser Befreiungsbestimmungeine Schenkungssteuer angefallen wäre. Damit soll verhindertwerden, dass die gegenständliche Schenkungssteuerfreiheitdazu angewendet wird, Personen, die kein oder ein niedriges Einkommenhaben (z.B. Kinder, Ehegatten, etc.) eine KESt-Erstattung zu ermöglichen,weil ihr Einkommensteuersatz niedriger ist als die 25%ige KESt.

Meldungen und Auskunftspflichten an die Finanzbehörde bzw. Notare
· Infolge ersatzloser Streichung des § 25 Abs. 1 ErbStG entfällt die Meldeverpflichtung für Vermögensverwalter und Banken gegenüber der Finanzbehörde für erblasserisches Vermögen. Allerdings besteht weiterhin eine Auskunftspflichtim Falle von Anfragen der Behörde sowie des Notars als Gerichtskommissär im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens. Noch anonyme und Losungswortsparbücher sind nur bei Anfrage bzw. Vorliegen der Urkunden zu melden. Namenssparbücher dagegen in jedem Fall.

· Trotz Weiterbestehens der Anmeldepflicht gemäß § 22 ErbStG kann die Anmeldung der Erwerbe nach § 15Abs. 1 Z 19 unterbleiben. Es besteht auch keine Verpflichtungzur Aufzeichnung über die Zuwendung des Vermögens, sieist aber für eine spätere Beweisführung zweckmäßig.Bei der Schenkung eines bereits identifizierten Sparbuches wirddie Namensänderung mit Datum als Beweis dafür ausreichen,dass die Schenkung innerhalb des begünstigten Zeitraumeserfolgt ist, reicht allerdings nicht als Beweis für den Schenkungsvorgang.Dieser ist gesondert zu dokumentieren, am besten durch eine freiwilligeMitteilung an das Finanzamt mit Eingangsstempel auf der Kopieoder beim Notar.

Auswirkungen auf die Erbschaft

Schließlich sei kurz auf erbschaftssteuerliche Aspekte hingewiesen. Keine Änderung ergibt sich in Bezug auf die Endbesteuerung,welche auch für Zeiten nach dem 30. Juni 2002 (hoffentlich)noch gelten wird. Erfreulich ist, dass ab 2001 auch Aktien indie Endbesteuerung eingezogen werden, sofern die Beteiligung unter1 Prozent bleibt. Weniger erfreulich ist, dass durch den Wegfallder Anonymität von Sparbüchern die Notariatsgebührenbeträchtlich steigen werden. Auch für Pflegeheime wirdes in Hinkunft leichter sein, aus den Sparguthaben der verstorbenenPfleglinge ausstehende Gebühren einzutreiben. Bei Gemeinschaftssparbüchernwird im Erbfall das Guthaben nicht gesperrt. Die Zurechnung imNachlass erfolgt nach Erbenangabe, im Zweifel nach Köpfen.

Schlussbemerkung

Wer die Absicht hat, das Zeitfenster der Schenkungssteuerfreiheitauszunützen, sollte dies ehestens tun. Es bestehen verfassungsrechtlicheBedenken gegen diese Bestimmung, weil insbesondere durch ihreRückwirkung- der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein könnte.Wer vor dem 8. Juli 2000 ein Sparbuch geschenkt und damals pflichtwidrigdie Schenkung nicht angezeigt hat, wird nämlich nunmehr gegenüberdemjenigen bessergestellt, der gesetzeskonform die Anzeige erstattethat.

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