Klienten-Info - Archiv

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.alpha-consult.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Kosten einer behindertengerechten Wohnung: eingeschränkte Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Kosten einer behindertengerechten Wohnung: eingeschränkte Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung

Juni 2008
Kategorien: Klienten-Info

Bei Vorliegen von Behinderungen müssen die Betroffenen bzw. ihre Angehörigen oftmals erhebliche Mehraufwendungen für eine behindertengerechte Adaptierung/Ausstattung der Wohnung tragen. Die steuerliche Geltendmachung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung ist jedoch nur in sehr eingeschränktem Ausmaß möglich. Voraussetzung dafür ist u.a. auch, dass die Kosten nicht zu einer Werterhöhung der Wohnung und somit zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen.

Nach der Judikatur sind die Kosten für den Einbau eines - allen Bewohnern einer mehrere Parteien umfassenden Wohnhausanlage zur Verfügung stehenden - Personenliftes als ein wertsteigender Faktor und somit als nicht abzugsfähig anzusehen (anders jedoch bei Einbau in ein zweigeschossiges Haus). Auch die Mehraufwendungen für das schwellenlose Ausführen von Böden, für Niederschwellen bei den Fenstertüren und für die elektrischen Antriebe von Markise und Jalousie werden mangels behindertenspezifischer Natur nicht anerkannt. Mehrkosten für die Behinderteneinrichtungsgegenstände in Bad und WC, Kosten für die Vergrößerung und Nutzbarmachung von Bad und WC für Rollstuhlfahrer sowie die Kosten einer Behindertenrampe können jedoch steuerlich berücksichtigt werden. Damit im Zusammenhang stehende mittelbare Maßnahmen wie beispielsweise Fliesenarbeiten vor und nach dem Einbau einer behindertengerechten Badewanne können ebenso geltend gemacht werden.

Jene Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, sind nicht um einen Selbstbehalt zu kürzen. Zu beachten ist aber, dass diese Kosten erst im Zeitpunkt der Bezahlung berücksichtigt werden. Erfolgt eine Finanzierung durch einen Kredit, ist nicht die Bezahlung der außergewöhnlichen Belastung steuerwirksam, sondern erst die Rückzahlung des Kredites.

Bild: © delux - Fotolia