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Zoll und Einfuhrumsatzsteuer bei Online-Shopping

Dezember 2012

Warenvielfalt, (Preis)Vergleichsmöglichkeit und Komfort sind ausgewählte Vorteile, die dazu beitragen, dass Online-Shopping schon seit Jahren zunehmend an Popularität gewinnt. Mögliche zollrechtliche Konsequenzen bzw. die Einfuhrumsatzsteuer sind bei Bestellungen aus Drittländern (Nicht-EU-Länder) oftmals wenig bekannt oder werden auf die leichte Schulter genommen. Damit das herannahende Weihnachtsfest nicht durch unangenehme Überraschungen bei Internet-Bestellungen z.B. aus den USA oder aus Asien getrübt wird, finden sich nachfolgend Punkte, auf die besonders Acht gegeben werden sollte. So ist es wichtig zu wissen, dass die aus dem Reiseverkehr bekannten Freigrenzen und –mengen (z.B. für Alkohol und Zigaretten) nur bei Einfuhr im Reisegepäck gelten. Bei Bestellung über den Versandhandel fallen hingegen die vollen Einfuhrabgaben an.

Zollfreigrenze

Werden Waren aus Drittländern im Zuge des Versandhandels nach Österreich eingeführt, so fallen grundsätzlich Zollabgaben an, welche sich nach der Ware selbst, dem Warenwert und nach dem Ursprungsland bemessen. Es gilt eine Freigrenze von 150 €, wobei sich der Warenwert aus dem Kaufpreis inklusive ausländischer Steuer zusammensetzt – Transport- oder Versicherungskosten zählen nicht dazu. Wird die Freigrenze überschritten, so werden die Zollabgaben basierend auf dem Zollwert erhoben. Der Zollwert inkludiert Kaufpreis, Verpackungskosten, Porto, Versicherungskosten usw. Die Zollfreigrenze ist auf Parfum, Eau de toilette und alkoholische Erzeugnisse nicht anwendbar.

Abwicklung und Einhebung der Zollabgabe

Im Regelfall wird die Zollabgabe über die Post abgewickelt und im Rahmen der Zustellung an den Besteller weiterverrechnet. Da die Zollabgabe im Endeffekt vor allem von der Art der Ware abhängt, muss die Zollinhaltserklärung (Deklaration) mit dem tatsächlichen Inhalt und Warenwert der Sendung übereinstimmen. Stellt sich bei einer Kontrolle heraus, dass nicht übereinstimmend deklariert wurde, kann es zu finanzstrafrechtlichen Folgen sowie zur Beschlagnahme kommen! Bei der Zustellung unbestellter Ware sollte allein schon aus diesem Grund die Annahme verweigert werden. Eine Annahmeverweigerung ist auch bei bereits im Zeitpunkt des Imports schadhafter Ware ratsam, da die bloße Rücksendung der Ware nicht zur Erstattung der Zollabgabe führt. Ein Antrag auf Rückerstattung bei bereits aus Drittländern importierten (und daher vom Besteller angenommenen) Waren ist bei schadhafter oder „falscher“ Ware zwar grundsätzlich möglich, allerdings im Regelfall kompliziert und zeitintensiv.

Einfuhrumsatzsteuer

Ab einem Warenwert von 22 € fällt unabhängig von etwaigen Zollabgaben Einfuhrumsatzsteuer an. Es kommen die in Österreich üblichen Umsatzsteuersätze (20% bzw. 10%) zur Anwendung. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Kaufpreis im Drittland ein Nettowert ist, da ansonsten ausländische Steuer und Einfuhrumsatzsteuer anfallen.

Beschränkungen und Verbote

Für Tabakwaren gilt in Österreich aufgrund des Tabakmonopolgesetzes ein generelles Handelsverbot, welches den Bezug via Versandhandel verbietet – unabhängig davon ob aus EU-Staaten oder aus Drittländern. Ebenso verboten ist der Bezug von Medikamenten (Arzneiwaren) via Versandhandel, wobei unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für in Österreich zugelassene, rezeptfreie Arzneimittel bestehen. Vorsicht ist angebracht, da unter Umständen auch homöopathische Arzneizubereitungen oder Vitaminpräparate von dem Verbot umfasst sein können. Schließlich gelten noch allgemein bekannte Verbote i.Z.m. artgeschützten Tieren und Pflanzen, Drogen etc.

Bevor man eine Bestellung in einem Online-Shop aus einem Drittland durchführt, sollten mögliche zusätzliche Kosten in Form von Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer sowie u.U. erhöhter Zeitaufwand und Mühen in die Vorteilhaftigkeitsüberlegungen miteinbezogen werden.

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