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BMF-Information zum Übergang der Steuerschuld bei der Reinigung von Bauwerken veröffentlicht

Februar 2011
Kategorien: Klienten-Info

Wie bereits in der KI 11/2010 berichtet, ist es im Zuge der Änderung des Umsatzsteuergesetzes zu einer Ausweitung der für die Umsatzsteuer als Bauleistung geltenden Leistungen gekommen. Diese Änderung ist insbesondere maßgeblich für Unternehmen, die Bauleistungen erbringen bzw. mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt sind. Nach dieser Gesetzesänderung zählt seit 1.1.2011 auch die Erbringung von Reinigungsleistungen als Bauleistung. Eine Info des BMF vom 22.12.2010 erläutert nunmehr die Rechtsansicht der Finanzverwaltung hinsichtlich Ausmaß und Art von Reinigungsleistungen sowie die Voraussetzungen beim Leistungsempfänger. Ebenso wird zu möglichen durch die Änderung in der Praxis auftretenden Sonderfällen Stellung genommen.

Der Begriff von Reinigungsleistungen an Bauwerken ist nach Ansicht der Finanzverwaltung eher weit auszulegen. Zu den Reinigungsleistungen zählt nicht nur die Bauendreinigung, sondern jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind. Folglich zählt daher beispielsweise die Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen, Straßen und Parkplätzen (auch Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung) zu den Bauleistungen. Bei einer einheitlichen Leistung ist maßgebend, ob die Reinigungsleistung die Hauptleistung darstellt oder lediglich eine unselbständige Nebenleistung zu einer nicht als Bauleistung zu qualifizierenden Hauptleistung ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist z.B. das Ausbringen von Streumitteln regelmäßig als unselbständige Nebenleistung zur Schneeräumung (und damit als Bauleistung) zu qualifizieren. Bei der Büroreinigung (Reinigung von Böden, Büromöbeln, Stiegenhäusern, Gängen, WC-Anlagen) ist insgesamt von einer Bauleistung auszugehen. Nicht als Reinigung von Bauwerken ist hingegen die Grünflächenbetreuung oder die Textilreinigung (Reinigung von Hotelwäsche, Vorhängen, lose liegende Teppichen usw.) einzustufen.

Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) gemäß § 19 Abs. 1a UStG ist, dass der Leistungsempfänger selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt oder mit der Erbringung dieser beauftragt ist. Hier ist nunmehr davon auszugehen, dass Unternehmer, die Fassadenreinigungsleistungen erbringen, jedenfalls davon betroffen sind. Vergibt beispielsweise ein Reinigungsunternehmen Aufträge an einen Subunternehmer, so wird es in der Verrechnung jedenfalls zu einem Übergang der Steuerschuld auf das beauftragende Reinigungsunternehmen kommen. Für jene Unternehmer, die keine Bauleistungen erbringen, ergeben sich durch diese Änderung des UStG hier keine Auswirkungen.

Für Anzahlungen gilt folgende Vereinfachungsbestimmung: Anzahlungen, die vor dem 1.1.2011 vereinnahmt wurden, sind nach der alten Rechtslage zu behandeln, auch wenn die Leistungen erst nach dem 31.12.2010 ausgeführt werden. Die für eine Anzahlung vor dem 1.1.2011 erteilte Rechnung ist daher nicht zu berichtigen. Wurde z.B. die Schneeräumung für den Winter 2010/11 im Sommer 2010 vorausbezahlt, kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld. Sofern vor dem 1.1.2011 erbrachte Leistungen erst danach abgerechnet werden, tritt ebenfalls kein Übergang der Steuerschuld ein.

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