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VwGH bestätigt die Zumutbarkeit der Benützung von Park & Ride

Januar 2009

Neben dem Verkehrsabsetzbetrag sieht der Gesetzgeber für Arbeitnehmer hinsichtlich der Kosten für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das kleine bzw. das große Pendlerpauschale vor. Voraussetzung für das kleine Pendlerpauschale, welches nach der Wegstrecke gestaffelt ist (vgl. für die neuen Werte Klienten-Info Juli 08), ist bei Zumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels eine Fahrtstrecke von mehr als 20 km. Ist die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht möglich bzw. nicht zumutbar und beträgt die Strecke mindestens 2 km, so steht wiederum nach der Entfernung gestaffelt das große Pendlerpauschale zu.

Das Merkmal der Unzumutbarkeit ist im Gesetz nicht definiert, wird aber in den LStR 2002 z.B. bei der Überschreitung folgender Wegzeiten (einfache Wegstrecke) angenommen: unter 20 km: 1,5 Stunden; ab 20 km: 2 Stunden und ab 40 km: 2,5 Stunden. Der VwGH hat nunmehr klargestellt (Entscheidung vom 28.10.2007, GZ 2006/15/0319), dass bei der Ermittlung, ob das große bzw. das kleine Pendlerpauschale anzuwenden ist, auch die Benutzung von Park & Ride als Kombination zwischen PKW und öffentlichen Verkehrsmitteln miteinzubeziehen ist. Durch diesen Umstand kann es passieren, dass durch Park & Ride die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist und somit nur das kleine anstelle des großen Pendlerpauschales abgegolten wird. Das Ergebnis der Park & Ride Variante ist selbst dann anzuerkennen, wenn die Fahrtdauer länger als bei ausschließlicher Benutzung des PKW ist und sich trotzdem im Rahmen der Zumutbarkeit bewegt. Ebenso ist unbeachtlich, dass durch die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und PKW unter Umständen höhere Kosten als bei der ausschließlichen Benutzung des PKW anfallen. Da die Kosten durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale abgegolten werden, kommt es auf die konkreten Ausgaben zur Erreichung der Arbeitsstätte nämlich nicht an.

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