Klienten-Info - Archiv

Kurz-Info: Haftung der Kommanditisten für Kommunalsteuer

Februar 2004
Kategorien: Klienten-Info

Die handelsrechtliche Haftungsbeschränkung des Kommanditisten, der seine Hafteinlage zur Gänze geleistet hat, wird im Bereich der Kommunalsteuer gemäß § 6 durchbrochen. Aufgrund dieser Bestimmung haften Unternehmer und Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuerrechtes als Gesamtschuldner. Kommanditisten gelten im einkommensteuerrechtlichen Sinn als Mitunternehmer.

Bild: © Jakub Krechowicz - Fotolia