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VwGH zu Gebühren und Steuern bei Hausverlosungen

Dezember 2013
Kategorien: Klienten-Info

Hausverlosungen stellen eine interessante Alternative zum klassischen Verkauf von (Immobilien)Liegenschaften dar, bei denen oftmals überraschend hohe Erlöse erzielt werden können. Der Reiz liegt für Loskäufer – wie allgemein beim Glücksspiel – darin, mit einem relativ geringen Einsatz eine Liegenschaft erwerben zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich vor kurzem in zwei Fällen mit der abgabenrechtlichen Behandlung von Hausverlosungen zu beschäftigen. Strittig war, ob dabei Gebühren anfallen können und wie eine Hausverlosung für Grunderwerbsteuer-Zwecke zu behandeln ist.

Im ersten Fall (GZ 2010/16/0101 vom 29.8.2013) kam es zu gar keiner Hausverlosung, da nicht genügend Lose verkauft worden waren. Das zuständige Finanzamt verrechnete dennoch eine Gebühr von 190.080 € und begründete dies mit dem Hinweis auf einen gebührenpflichtigen Glücksvertrag. Schließlich würde die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil versprochen. Laut Ansicht des VwGH übersieht das zuständige Finanzamt dabei jedoch, dass Rechtsgeschäfte, die unter anderem unter das GrEStG fallen, keine Gebührenpflicht auslösen. Bei einer Hausverlosung handelt es sich nicht um zwei nacheinander gereihte, getrennte Rechtsvorgänge (Verlosung und Eigentumsübertragung) sondern um ein einheitliches Rechtsgeschäft. Der VwGH stellt also klar, dass das einheitliche Rechtsgeschäft nicht dem Gebührengesetz bzw. dem Glücksspielgesetz, sondern der GrESt unterliegt. Da es in dem konkreten Fall jedoch zu keiner Hausverlosung gekommen ist, kann auch keine Grunderwerbsteuer anfallen.

Im zweiten Fall (GZ 2012/16/0159 bis 0160 vom 29.8.2013) wurde eine Liegenschaft samt Gebäude verlost. Durch den Verkauf von Losen konnte ein Betrag von 2.177.901 € erzielt werden. Das zuständige Finanzamt setzte die GrESt auf Basis der Gesamteinnahmen aus den Losverkäufen fest. Die Verlosenden und die Gewinnerin waren hingegen der Meinung, dass die Gegenleistung, welche im Regelfall die Bemessungsgrundlage für die GrESt darstellt, lediglich den bezahlten Lospreis umfasst. Schließlich seien die übrigen Loskäufe keine Gegenleistung der Gewinnerin. Im Übrigen sei die Verlosung ein von der Eigentumsübertragung losgelöstes Rechtsgeschäft und daher mangels Gegenleistung der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die GrESt heranzuziehen. Der VwGH kam auch hier zu der Entscheidung, dass bei beiden Rechtsgeschäften (Verlosung und Eigentumsübertragung an der Liegenschaft) ein derart enger Zusammenhang gegeben ist, dass von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist. Da es aber nicht darauf ankommt, ob die komplette Gegenleistung vom Erwerber erbracht wird, ist unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch der Betrag, der durch den Verkauf der übrigen Lose erzielt werden konnte, der Gegenleistung hinzuzurechnen. Im Zuge einer Eigentumsübertragung an den glücklichen Gewinner ist daher für die Bemessung der Grunderwerbsteuer auf die insgesamt durch den Losverkauf erzielten Beträge abzustellen.

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