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Highlights aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2011

Dezember 2011
Kategorien: Klienten-Info

Im jüngst veröffentlichten Umsatzsteuerprotokoll (28.9.2011, BMF-010219/0225-VI/4/2011) hat die Finanzverwaltung wiederum zu einigen Zweifelsfragen im Bereich der Umsatzsteuer Stellung genommen:

Wohnungsvermietung an eine unterhaltsberechtigte Person

Grundsätzlich werden Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen steuerlich anerkannt, wenn diese zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen werden. Im Falle der Vermietung an eine unterhaltsberechtigte Person (z.B. studierendes Kind) gilt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nicht. Die Erfüllung von Unterhaltsansprüchen stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar. Es können daher weder Vorsteuern geltend gemacht noch Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

Keine Steuerbefreiung für Privatlehrer bei überwiegend organisatorischen Tätigkeiten

Unter die Befreiung fallen Umsätze aus der Unterrichtserteilung an öffentlichen Schulen, (umsatzsteuerbefreiten) Privatschulen und schulähnlichen Einrichtungen. Organisatorische Tätigkeiten fallen jedoch nur unter die Befreiung, wenn sie von untergeordnetem Ausmaß sind und sich unmittelbar auf die Unterrichtstätigkeit beziehen (z.B. Vervielfältigung von Präsentationsunterlagen). Andere organisatorische Aktivitäten (z.B. zeitliche Einteilung, Absprache mit anderen Vortragenden, Reservierung von Räumlichkeiten) stellen eigenständige Tätigkeiten dar. Das dafür erhaltene Entgelt kann nach Ansicht der Finanzverwaltung daher nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 11 lit b UStG fallen.

Umsätze eines Heilmasseurs

Heilmasseure i.S.d. „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes MMHmG“ erbringen nach Auffassung der Finanzverwaltung keine ärztlichen Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG und sind daher nicht umsatzsteuerbefreit während die Leistungen von Physiotherapeuten (MTD-Gesetz) hingegen unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen. Diese Unterscheidung ist den Ausführungen im Umsatzsteuerprotokoll folgend deshalb gerechtfertigt, da Physiotherapeuten eine gegenüber den Heilmasseuren inhaltlich und zeitlich deutlich umfassendere Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie zu absolvieren haben, eine Diplomprüfung (einschließlich Diplomarbeit) ablegen müssen oder an einer österreichischen Fachhochschule einen Bakkalaureatsstudiengang erfolgreich abschließen müssen.

Zeitschriftenabo mit Online-Anteil

Ist mit einem Zeitschriftenabo automatisch auch ein Online-Zugang verbunden und hat der Kunde keine Möglichkeit, nur eines der beiden Produkte zu wählen, so liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung dennoch keine einheitliche Leistung vor. Dies führt dazu, dass der Pauschalpreis umsatzsteuerlich in einen 10%igen (Zeitschrift) und 20%igen (Onlinezugang) Teil getrennt werden muss. Als mögliche Aufteilungsschlüssel werden der Marktwert der Leistungen oder das Verhältnis der Kosten angesehen.

Kurzfristige Vermietung einer Ferienwohnung

Die Finanzverwaltung äußert hierzu die Meinung, dass die Vermietung einer Ferienwohnung keine Beherbergungsleistung sondern eine Vermietung von Grundstücken darstellt. Im konkreten Fall wurde diese Sichtweise damit begründet, dass das Fehlen einer laufenden Reinigung, die gesonderte Abrechnung von Strom nach dem Verbrauch sowie die gesonderte Entgeltsverrechnung für die Zurverfügungstellung von Bettwäsche und Handtüchern umsatzsteuerlich gegen eine Beherbergung sprechen. Dies führt dazu, dass die Bereitstellung von Strom, Bettwäsche und Handtüchern als selbständige Leistungen angesehen werden und daher dem Normalsteuersatz von 20% unterworfen werden. Insgesamt wirft diese Sichtweise einige Fragen auf. Unklar ist beispielweise ob im Falle eines Pauschalpreises ebenfalls eine Aufteilung zu erfolgen hat bzw. ob dann nicht auch die Bereitstellung von Möbeln dem 20%igen Steuersatz zu unterwerfen wäre (im Protokoll wird dies aufgrund von Unwesentlichkeit nicht als eigenständige Leistung behandelt).

Umtausch einer Heizungsanlage bei Wohnungseigentumsgemeinschaften

§ 10 Abs. 2 Z 4 lit d UStG sieht für die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft (an denen Wohnungseigentum besteht und die Wohnzwecken dienen) die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% vor. Wird eine technisch funktionstüchtige Ölheizung auf eine Gasheizung umgestellt, so stellt dies eine grundsätzlich begünstigte Erhaltungsmaßnahme dar, wobei die Abgrenzung zwischen Herstellung (nicht begünstigt) und Erhaltung nicht nach ertragsteuerlichen sondern nach mietrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Der 10%ige Steuersatz ist aber nur insoweit zulässig, als die Maßnahme nicht der Lieferung von Wärme (immer 20%) zuzuordnen ist. Praktisch wird daher der ermäßigte Steuersatz wohl nur auf Heizungsteile zur Anwendung kommen, die zur Aufbereitung von Warmwasser dienen.

Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bei Krankenkassenersätzen

Ärztlich verordnete Hörgeräte, deren Kosten zum Teil von Krankenkassen übernommen werden, werden oftmals vom Patienten bei speziellen Fachgeschäften bezogen. Diese kassieren vom Patienten i.d.R. den Selbstbehalt und rechnen den übrigen Betrag direkt mit der jeweiligen Krankenkasse ab. Fraglich war, wann die Steuerschuld für die Aufzahlung durch den Kunden und für den Krankenkassenersatz entsteht. Soweit der Überlassung von Hörgeräten ein sozialversicherungsrechtlicher Sachleistungsanspruch zu Grunde liegt, stellen die Zahlungen der Patienten Anzahlungen (Besteuerung im Zeitpunkt der Vereinnahmung) dar. Die Steuerschuld für die Lieferung an die Krankenkasse entsteht mit Genehmigung des Hörgeräts.

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